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   BVerfG, 07.07.1992 - 1 BvL 51/86, 1 BvL 50/87, 1 BvR 873/90, 1 BvR 761/91   

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BVerfG, 07.07.1992 - 1 BvL 51/86, 1 BvL 50/87, 1 BvR 873/90, 1 BvR 761/91 (https://dejure.org/1992,7)
BVerfG, Entscheidung vom 07.07.1992 - 1 BvL 51/86, 1 BvL 50/87, 1 BvR 873/90, 1 BvR 761/91 (https://dejure.org/1992,7)
BVerfG, Entscheidung vom 07. Juli 1992 - 1 BvL 51/86, 1 BvL 50/87, 1 BvR 873/90, 1 BvR 761/91 (https://dejure.org/1992,7)
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Trümmerfrauen

Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG;

Art. 74 Nr. 7, 12 GG

Volltextveröffentlichungen (5)

  • DFR

    Trümmerfrauen

  • rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelungen zur Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten bei der gesetzlichen Rentenversicherung

  • rechtsportal.de

    Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelungen zur Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten bei der gesetzlichen Rentenversicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Hinterbliebenen- und Erziehungszeiten - Gleichheitssatz - Rentenversicherung - Ausgleich von Fehlzeiten - Kindererziehungszeiten - Gesetzgebungskompetenz

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 87, 1
  • NJW 1992, 2213
  • NZS 1992, 25
  • FamRZ 1992, 1038
  • BB 1992, 1430
 
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Wird zitiert von ... (1118)Neu Zitiert selbst (29)

  • BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84

    Steuerfreies Existenzminimum

    Auszug aus BVerfG, 07.07.1992 - 1 BvL 51/86
    Die in beiden Vorlagen nur hilfsweise zur Prüfung gestellten Vorschriften des KLG , soweit sie für Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 eine Leistung für Kindererziehung nicht schon vom 1. Januar 1986 an vorsehen, sind wegen des inneren Zusammenhangs mit den in erster Linie vorgelegten Normen des HEZG in die verfassungsrechtliche Prüfung einzubeziehen (vgl. BVerfGE 12, 151 [163]; 66, 214 [222]; 75, 40 [56]; 82, 60 [83 ff.]).

    Darüber hinaus enthält Art. 6 Abs. 1 GG eine "wertentscheidende Grundsatznorm", die für den Staat die Pflicht begründet, Ehe und Familie zu schützen und zu fördern (vgl. BVerfGE 6, 55 [76]; 82, 60 [81]; st. Rspr.).

    Allerdings ist der Staat nicht gehalten, jegliche die Familie treffende Belastung auszugleichen oder jeden Unterhaltspflichtigen zu entlasten (vgl. BVerfGE 82, 60 [81] m.w.N.).

    Insoweit besteht vielmehr grundsätzlich Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 39, 316 [326]; 82, 60 [81] m.w.N.).

  • BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 909/82

    Künstlersozialversicherungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 07.07.1992 - 1 BvL 51/86
    Der weit gefaßte verfassungsrechtliche Begriff der Sozialversicherung (vgl. BVerfGE 75, 108 [146 f.] m.w.N.; st. Rspr.) erlaubt es, neue Sozialleistungen in deren Gesamtsystem einzubeziehen, wenn diese in ihren wesentlichen Strukturelementen, insbesondere in der organisatorischen Durchführung und hinsichtlich der abzudeckenden Risiken, dem Bild entsprechen, das durch die klassische Sozialversicherung geprägt ist.

    Entscheidend ist ein Verständnis der Sozialversicherung im Sinne der "gemeinsamen Deckung eines möglichen, in seiner Gesamtheit schätzbaren Bedarfs durch Verteilung auf eine organisierte Vielheit" (BVerfGE 75, 108 [146]).

    Träger der Sozialversicherung sind selbständige Anstalten oder Körperschaften des öffentlichen Rechts, die ihre Mittel durch Beiträge der Betroffenen aufbringen (vgl. BVerfGE 11, 105 [111 ff.]; 75, 108 [146] m.w.N.; st. Rspr.).

    Die Wahl des Zeitpunkts muß sich allerdings am gegebenen Sachverhalt orientieren (BVerfGE 75, 108 [157]).

  • BVerfG, 08.04.1987 - 1 BvL 8/84

    Privatschulfinanzierung I

    Auszug aus BVerfG, 07.07.1992 - 1 BvL 51/86
    Die in beiden Vorlagen nur hilfsweise zur Prüfung gestellten Vorschriften des KLG , soweit sie für Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 eine Leistung für Kindererziehung nicht schon vom 1. Januar 1986 an vorsehen, sind wegen des inneren Zusammenhangs mit den in erster Linie vorgelegten Normen des HEZG in die verfassungsrechtliche Prüfung einzubeziehen (vgl. BVerfGE 12, 151 [163]; 66, 214 [222]; 75, 40 [56]; 82, 60 [83 ff.]).

    Finanzielle Erwägungen sind gerade bei Leistungsgesetzen zulässig (vgl. BVerfGE 75, 40 [72] m.w.N.).

    Der Gesetzgeber hätte sonst nur die Möglichkeit gehabt, die begrenzten öffentlichen Mittel nach dem "Gießkannenprinzip" zu verteilen (vgl. BVerfGE 75, 40 [72] m.w.N.).

  • BVerfG, 28.05.1993 - 2 BvF 2/90

    Schwangerschaftsabbruch II

    Den Ausführungen hierzu im Urteil des Ersten Senats vom 7. Juli 1992 - 1 BvL 51/86, 50/87 und 1 BvR 873/90, 761/91 (Umdruck S. 55 f. - BVerfGE 87, 1 ff.) tritt der Senat bei.
  • BFH, 17.07.2014 - VI R 2/12

    Vorlage an das BVerfG: Ausschluss des Werbungskostenabzugs für

    Dementsprechend kann der Steuergesetzgeber auf die Mittel des Steuerpflichtigen, die dessen eigener existenzsichernder Berufsausbildung dienen, jedenfalls ebenso wenig zugreifen, wie auf die Mittel, die zur Pflege und Erziehung der Kinder des Steuerpflichtigen unerlässlich sind; denn in beiden Fällen handelt es sich um keine Mittel des Steuerpflichtigen, die zur Befriedigung beliebiger Bedürfnisse eingesetzt werden (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 29. Mai 1990  1 BvL 20/84, 1 BvL 26/84, 1 BvL 4/86, BVerfGE 82, 60, , BStBl II 1990, 653; vom 8. Oktober 1991  1 BvL 50/86, BVerfGE 84, 348, ; BVerfG-Urteil vom 7. Juli 1992  1 BvL 51/86, 1 BvL 50/87, 1 BvR 873/90, 1 BvR 761/91, BVerfGE 87, 1, ; BVerfG-Beschluss vom 25. September 1992  2 BvL 5/91, 2 BvL 8/91, 2 BvL 14/91, BVerfGE 87, 153, , BStBl II 1993, 413).
  • BVerfG, 19.12.2017 - 1 BvL 3/14

    Numerus clausus: Vorschriften über die Studienplatzvergabe für das Fach

    Die Frage der Bemessung der Anzahl verfügbarer Ausbildungsplätze obliegt der Entscheidung des demokratisch legitimierten Gesetzgebers, der bei seiner Haushaltswirtschaft neben den Grundrechten der Studienplatzbewerberinnen und -bewerber auch andere Gemeinwohlbelange berücksichtigt (vgl. BVerfGE 33, 303 ; 75, 40 ; 87, 1 ; 90, 107 ; 97, 332 ; 103, 242 ; 105, 73 ; 112, 50 ).
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